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Corona-Impfung

Wählen Sie bei ihrer Buchung zwischen
1 BioNTech
2 AstraZeneca
3 Johnson & Johnson

BioNTech / Pfizer

Fragebogen zur Impfung

AstraZeneca

Fragebogen zur Impfung

Johnson & Johnson

Fragebogen zur Impfung

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Wichtiger Hinweis

Unsere Praxis bleibt urlaubsbedingt von Montag 11.04.2021 bis Freitag 22.04.2022 geschlossen.

Bitte kontrollieren Sie ihre Medikamente rechtzeitig, um diese noch vor Urlaubsbeginn bei uns bestellen zu können! Rezept- oder Überweisungsbestellungen sowie sonstige Anfragen können während unserer Abwesenheit nicht bearbeitet werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Alarm Widget Urlaub

Unsere Praxis bleibt während den Osterferien von Montag 11.04.2022 bis Freitag 22.04.2022 geschlossen. Rezept- oder Überweisungsbestellungen sowie sonstige Anfragen können während unserer Abwesenheit nicht bearbeitet werden. Weitere Informationen

Liebe Patientinnen und Patienten,
unsere Praxis bleibt vom 26.03.2021 bis zum 07.04.2021 geschlossen. Die Vertretung übernehmen in dieser Zeit

Unheilbar fürsorglich – Ansteckend gut gelaunt.

 
Praxis Dr. KruppTel 02655 1042
Praxis Dr. SondermannTel 02651 96950
Praxis Drs. Lampa und KotullaTel 02651 43169

Ab dem 08.04.2021 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. Alle Anfragen, die Sie über unsere Homepage stellen oder per e-mail an uns richten, werden bearbeitet! Falls die Corona-Impfungen in den Hausarztpraxen bereits für diesen Zeitraum zur Verfügung stehen werden, beteiligen wir uns trotz unseres Praxisurlaubes selbstverständlich am Impfprogramm und geben Ihnen vorzeitig Bescheid, wie und wann wir impfen werden.

Ihr Team der Praxis West

Wichtiger Hinweis

Unsere Praxis bleibt urlaubsbedingt von Freitag 08.10.2021 bis Freitag 22.10.2021 geschlossen. Die Vertretung in dieser Zeit übernimmt wie gewohnt


Helmut Sondermann
Facharzt für Allgemeinmedizin

Tel 02651 96950
Marktplatz 32
56727 Mayen

Im Zeitraum 18.10.-22.10.2021

Christian Krupp
Facharzt für Allgemeinmedizin

Tel 02655 1042
Langenbahn 4
56745 Rieden

Im Zeitraum 18.10.-22.10.2021

Drs med Lampa und Kotulla
Fachärzte für Allgemeinmedizin

Tel 02651 43169
Koblenzerstraße 89
56727 Mayen

Im Zeitraum 18.10.-22.10.2021


Bitte kontrollieren Sie ihre Medikamente rechtzeitig, um diese noch vor Urlaubsbeginn bei uns bestellen zu können! Rezept- oder Überweisungsbestellungen sowie sonstige Anfragen können während unserer Abwesenheit nicht bearbeitet werden.

Ab Montag, 25.10.2021 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Ihr Team der Praxis West

Qualitäts­management

Entsprechend der Anforderungen zum Qualitätsmanagement ist
unsere Praxis zertifiziert nach DIN EN 15224 für den Geltungsbereich

Facharztpraxis für Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit
dem Tätigkeitsschwerpunkt Hausärztliche Betreuung.

Wichtiger Hinweis

Unsere Praxis bleibt urlaubsbedingt von Freitag 08.10.2021 bis Freitag 22.10.2021 geschlossen.

Bitte kontrollieren Sie ihre Medikamente rechtzeitig, um diese noch vor Urlaubsbeginn bei uns bestellen zu können! Rezept- oder Überweisungsbestellungen sowie sonstige Anfragen können während unserer Abwesenheit nicht bearbeitet werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Wichtiger Hinweis

Unsere Praxis bleibt urlaubsbedingt von Montag 11.04.2021 bis Freitag 22.04.2022 geschlossen.

Bitte kontrollieren Sie ihre Medikamente rechtzeitig, um diese noch vor Urlaubsbeginn bei uns bestellen zu können! Rezept- oder Überweisungsbestellungen sowie sonstige Anfragen können während unserer Abwesenheit nicht bearbeitet werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Wichtiger Hinweis

Derzeit liegt auf unserem E-Mail-Server ein Problem vor, was wir aktuell beheben. Dringende Rezept- oder Überweisungsanfragen stellen Sie in dieser Zeit bitte telefonisch oder über kontakt@praxiswest.de

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Fragen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus (FAQ)

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Corona-Virus-Pandemie und die Maßnahmen der Landesregierung zur Eindämmung. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.


Impfung und Impfreihenfolge

Kostenlose Bürgertests auf COVID-19 unserer Praxis (in der Corona Ambulanz Mayen)

Die kostenlosen Bürgertests führen wir weiterhin NUR zu den Öffnungszeiten Mo – Fr von 12.00 – 14.00 Uhr und an Samstagen von 10.00 – 12.00 Uhr in der Teststation / Corona Ambulanz (Kreissportturnhalle in der Weiersbach, 56727 Mayen) ohne Voranmeldung durch!

Im Folgenden hierzu die ab 11.10.2021 gültigen neuen Regelungen für den kostenlosen PoC-Antigentest oder einen PCR- Test, je nach Anforderung:

  1. Ausweispflicht (Personalausweis oder adäquater amtlicher Personennachweis wie Versichertenkarte)
  2. Personengruppen:
  • Symptomfreie Kontaktpersonen nach Feststellung durch den ÖGD, einen Arzt oder Meldung „erhöhtes Risiko in der Coronawarnapp, impfunfähige und abgesonderte Personen (u.a. Kinder < 12 Jahren und Schwangere (Mutterpass vorlegen lassen!)
  • Beendigung einer Quarantänemaßnahme (PCR-Nachweis max. 21 Tage alt od. Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes)
  • Studienteilnehmer an klinischen Studien zur Wirksamkeit der Impfstoffe gegen CoVid 19 (Teilnahmenachweis)
  • Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen z.B. Schule, Kita
  • prästationär, präoperativ, vor Rehaaufnahme, vor Aufnahme in ein Pflegeheim, vor ambulanten OPs (hier in der Regel PCR)
  • Praxispersonal sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Psychotherapie

Auffrischimpfungen gegen Covid-19 (ab 6 Monaten nach der 2. Impfung)

Seit dem 07.10.2021 hat die STIKO ihre Empfehlung zur Auffrischungsimpfung gegen CoVid19 ab 6 Monaten nach der 2. Impfung ausgeweitet auf:

  • Menschen jeglichen Alters mit Immunschwäche oder Immunsuppression
  • Menschen ab dem Lebensalter 70 Jahre
  • Medizinisches Personal mit direktem Patientenkontakt
  • Bewohner und Personal von Pflegeeinrichtungen
  • Personen mit einer Johnson & Johnson–Impfung (hier ist bereits ab vier Wochen nach Impfung mit Johnson&Johnson eine einmalige mRNA–Auffrischungsimpfung möglich!)

Zweitimpfungen mit dem Impfstoff Spikevax® von Moderna nach Schließung der Impfzentren

Nach Schließung der Impfzentren in Rheinland-Pfalz zum 30.09.2021 können notwendige Zweitimpfungen mit dem Impfstoff Spikevax® von Moderna in unserer Praxis durchgeführt werden. Da die Impfstoff-Aufbereitung voraussetzt, dass mindestens 10 Personen an einem Tag geimpft werden müssen, kann es sein, dass wir einen von Ihnen online gebuchten Termin ggf. verschieben. Die Corona Impfung mit Moderna (Spikevax®) wird von uns nur als 2. Impfung zum Abschluss einer Grundimmunisierung im 4-6-Wochen-Abstand (beispielsweise nach Impfung im Impfzentrum) durchgeführt. Beachten Sie bitte bei Ihrer Buchung den vorgegebenen Impfabstand zu Ihrer ersten Impfung! Für eine Impfaufklärung können Sie gerne einen Video-Sprechstundentermin online buchen.

Die Impfung ist NICHT für Personen unter 18 Jahren vorgesehen! Als mRNA-Impfstoff ist Moderna (Spikevax®) dem Impfstoff Comirnaty(R) von BionTEch sehr ähnlich, sowohl was die Verträglichkeit als auch die Schutzwirkung anbelangt.

Auffrischimpfungen gegen Covid-19 (BionTEch/Moderna)

Mit Stand vom 26.08.2021 teilte die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) mit:
Aktuell werden international diverse Studien zu der Fragestellung durchgeführt, ob und ggf. in welchem Zeitabstand eine COVID-19-Auffrischimpfung notwendig sein wird. Die STIKO hat mit der Evidenzaufarbeitung begonnen. Da im Laufe des Septembers noch relevante Daten für diese Fragestellung erwartet werden, wird sich die STIKO voraussichtlich nicht vor Ende September bzw. Anfang Oktober positionieren können.


Die Beantwortung dieser Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer des Impfschutzes nach primärer Impfserie, der Wirkweise des Impfstoffs, möglicher Immunitätsentwicklung gegen Impfstoffkomponenten oder der Wirksamkeit gegen neue Virusmutationen. Bei vielen Standard- oder Indikationsimpfungen ist empfohlen, nach einem bestimmten Zeitintervall eine Auffrischimpfung zum Erhalt des Impfschutzes durchzuführen. Aktuell wird insbesondere die Frage zur Auffrischimpfung nach zweimaliger Impfung mit z.B. AstraZeneca oder einmaliger Impfung mit Johnson&Johnson an uns gestellt.

Wie und wann erhalte ich mein COVID-19-Impfzertifikat?

Bürgerinnen und Bürger können nach kompletter Impfung gegen Covid-19 ein Impfzertifikat erhalten. Technisch bedingt wird dies in den Arztpraxen voraussichtlich erst ab dem 01.07.2021 möglich sein.

Personen, die bisher in den Impfzentren des Landes geimpft wurden, erhalten Ihr Zertifikat automatisch per Post zugeschickt, sobald die technische Umsetzung erreicht wurde (bis spätestens 12.07.2021).

In der Praxis West stellen wir dann zunächst nur für die von uns gegen COVID-19 geimpften Personen Zertifikate aus – eine Prüfung des von Ihnen vorgelegten Impfausweises nach Impfung in einer anderen Arztpraxis, beim Betriebsarzt oder einem Impfzentrum ist uns derzeit leider nicht möglich.

Aktuell wird die Ausstellung des digitalen Impfzertifikates noch in Testpraxen geprüft – auch wenn die Bundesregierung anderes behauptet. Auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes können Impfzentren und Praxen, die keine Anbindung an die Software des Impfzertifikatsservice erhalten, eine manuelle Eingabe von Geimpften vornehmen.

Die CovPass-App und die Corona-Warn-App können beide ausschließlich die Impfzertifikate (QR-Codes) einlesen, die den europäischen Vorgaben entsprechen und die schrittweise durch Impfzentren, Arztpraxen und Apotheken ausgegeben werden. Diese Zertifikate sind mit der Überschrift „EU-COVID-19 Impfzertifikat“ versehen.

Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, werden wir Ihnen ein schriftliches Impfzertifikat postalisch zusenden. Auf diesem befindet sich ein individueller QR-Code, den Sie in die CovPass-App oder Corona WarnApp Ihres Smartphones einlesen können. Damit besitzen Sie einen digitalen Impfnachweis. Die CovPass-App können Sie sich bereits jetzt im Apple- oder Google-Play-Store sowie hier downloaden:

In Planung ist zudem das COVID-19-Zertifikat der EU. Zum einen soll die deutsche CovPass-App und Corona WarnApp mit dem digitalen Zertifikat der EU kombinierbar sein, zum anderen werden die BürgerInnen ein „grünes“ Zertifikat erhalten. Das (gelbe) Impfbuch gilt in Papierform weiterhin als Impfnachweis, auch Europa-und weltweit. Informationen zum digitalen COVID-Zertifikat der EU erhalten Sie hier:

Ich habe nachweislich eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht (positiver PCR-Abstrichtest). Erhalte ich nach einmaliger Impfung dann auch ein Impfzertifikat?

Ja, in der CovPass-App oder Corona WarnApp werden zukünftig auch diese Daten hinterlegt und können als Impfzertifikat ausgewiesen werden. Informationen zum Nachweis von Genesenen und geimpften Personen können Sie auch bei der Kreisverwaltung MYK erhalten:

Ich habe eine Corona-Infektion durchgemacht und benötige einen Nachweis darüber

Bürger, die eine Corona-Erkrankung durchgemacht haben (Nachweis eines positiven PCR-Abstriches), erhalten aktuell von der Kreisverwaltung MYK einen schriftlichen Nachweis darüber. Dieser wird automatisch per Post versendet. Detaillierte Informationen erhalten Sie hier.

Damit gelten für diese Personen bestimmte Einschränkungen nicht mehr. Um eine optimale Immunität gegen SARS-CoV2 zu erhalten ist aus medizinischer Sicht bei diesen Personen eine einzige Impfung mit einem Covid-19 Impfstoff nach Ablauf von 6 Monaten empfohlen. Die Bestimmung von Corona-Antikörpern im Blut ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht sinnvoll. In den allermeisten Fällen können zwar Antikörper nach durchgemachter Corona-Infektion im Blut nachgewiesen werden, allerdings gibt es aktuell noch keine medizinischen Studien, die die Höhe der Antikörper ausreichend bewerten können. Vorhandene Antikörper im Blut und deren Höhe sagen also nichts darüber aus, ob diese Personen gegen eine erneute Erkrankung geschützt sind. Wir raten daher von einer Bestimmung von Serumantikörpern auf SARS-CoV2 ab. Nur in wenigen medizinischen Ausnahmefällen ist diese Bestimmung zur Klärung einer akuten Infektion sinnvoll, z.B. wenn ein Patient typische Symptome einer Covid-19-Erkrankung bietet, der PCR-Abstrichtest jedoch negativ ist.

In unserer Praxis führen wir die Blutabnahme bei Gesunden daher nicht durch, da keine ausreichende Beurteilung der Ergebnisse möglich ist. Der Aufwand für Menschen, die einfach nur mal wissen wollen, ob Sie Kontakt zu Corona hatten und/oder die sich durch ein positives Antikörperergebnis Ausnahmen und Erleichterungen im öffentlichen Leben erhoffen steht nicht im Verhältnis zur mangelnden Aussagekraft.

Wenn Sie dennoch eine Blutanalyse auf Corona-Antikörper erhalten wollen (Selbstzahler), wenden Sie sich bitte zur Blutabnahme und Ergebnisbesprechung an das Labor Koblenz. Eine Terminvereinbarung können Sie dort unter 0261-304050 vornehmen.

In welchem Abstand werden bei Ihnen Corona-Impfungen verabreicht?

In unserer Praxis richten wir uns nach den medizinischen Vorgaben der Impfstoffhersteller sowie den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut:

Impfabstand zwischen Erst- und Zweitimpfung: Bei AstraZeneca: 12 Wochen / Bei BionTEch: 6 Wochen

Die Wirksamkeit einer 2-maligen Impfung bei 4-8 Wochen Abstand liegt bei 50,4%. Impft man im Abstand von 8-12 Wochen, nimmt die Wirksamkeit auf 72,1% zu und liegt bei einem Impfintervall größer 12 Wochen bei 75,4 %.

Wir folgen daher nicht den rein politischen Empfehlungen, wonach verkürzte Impfabstände zugestanden werden sollen, um den vollständig geimpften Personen Vorteile im Alltagsleben zu ermöglichen (Sonderregelungen zu Quarantäne und privaten Reisen, vereinfachter Zugang zu privatem Konsumvergnügen). Daher führen wir auch keine PCR-Abstriche bei privat geplanten Reisen durch. Die von den Impfstoffherstellerin wissenschaftlich empfohlenen Abstände dienen einem besseren Impferfolg und haben einen bewiesenen medizinischen Hintergrund. Sollten sich die Empfehlungen der STIKO ändern, werden wir darauf selbstverständlich reagieren.

Wichtiger Hinweis

Denken Sie daran, dass zur Bekämpfung der Pandemie eine „Herdenimmunität“ in der Bevölkerung erreicht werden muss. Mindestens 60% der Bevölkerung müssen gegen Covid-19 geimpft sein, damit für alle Menschen (auch nicht Geimpfte) ein ausreichender Schutz gegen eine Coronavirus-Infektion besteht. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie, trotzdem Sie ggf. bereits zweimal geimpft sind, weiterhin alle Schutzmaßnahmen einhalten (AHA-Regeln). Diese finden Sie hier unter dem Reiter „Allgemeine Informationen und Verhaltensregeln“ (Stand 09.05.2021)

Wann ist meine Altersgruppe endlich dran?

Ich habe meine Erstimpfung in einem Impfzentrum erhalten, kann ich die Zweitimpfung in Ihrer Praxis erhalten?

Es kommt vor, dass Menschen, die in einem Impfzentrum gegen SARS-CoV-2 erstgeimpft wurden, ihre Zweitimpfung in der Arztpraxis erhalten möchten. Auch umgekehrt kann dies der Fall sein, wenn Patientinnen oder Patienten nach der Erstimpfung in einer Arztpraxis wegen einer Zweitimpfung im Impfzentrum oder bei der Terminhotline des Landes vorsprechen. Diese Vorgehensweise ist nicht möglich.

Ich habe eine Allergie, darf ich mit den Covid-19-Impfstoffen geimpft werden?

Für die mRNA-Impfstoffe von BionTEch und Moderna gibt es keine bekannten Risiken bei Allergikern, außer Sie hatten bereits bei einer früheren Impfung mit einem anderen Impfstoff eine schwere allergische Reaktion. Auch Menschen mit Hühnereiweißallergie können mit diesen Impfstoffen problemlos geimpft werden.

Wer haftet bei einem Impfschaden?

Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschdigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz). Wer durch eine von der obersten Landesgesundheitsbehrde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag eine Versorgung vom Land. Empfehlen die Länder auf Grundlage des STIKO-Beschlusses die Impfung von Astra Zeneca (also Impfung empfohlen ab 60 Jahre sowie nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoanalyse nach sorgfltiger Aufklärung auch unter 60 Jahren), dann haften die Länder, wenn die bekannten Nebenwirkungen auftreten.

Wenn es durch die Anwendung des Impfstoffs zu einer Schädigung kommt, kommt je nach Fallgestaltung auch eine Haftung u.a. des pharmazeutischen Unternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Ich bin komplett geimpft- kann ich das SARS-CoV-2-Virus (Corona-Virus) weiterhin bertragen?

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollstndiger Impfung in einem erneuten PCR-Abstrichtest positiv wird, ist bereits niedrig, aber nicht Null.

In welchem Ma die Impfung darber hinaus die bertragung des Virus weiter reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden. Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist.

In der Summe ist daher das Risiko einer Virusbertragung stark vermindert. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCR-positiv werden und dabei auch infektise Viren ausscheiden. Dieses Risiko muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmanahmen zustzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Stndige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmanahmen (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten.

Ich bin unter 60 Jahre alt und wurde bereits einmal mit AstraZeneca geimpft – Wie geht es nun weiter?

Aufgrund der neuesten Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut sollen Personen unter 60 Jahren, die bereits einmalig mit dem Corona-Impfstoff von AstraZeneca geimpft wurden nun einen anderen Impfstoff erhalten. Es wird empfohlen diese Personen 12 Wochen nach der ersten Impfung mit einem mRNA-Impfstoff zu impfen (BionTEch oder Moderna). Inwieweit eine zusätzliche dritte Impfung empfohlen wird, steht bis dato noch nicht fest. Weitergehende Informationen finden Sie hier:

Wo werde ich geimpft?

Wir impfen alle PatientInnen und BürgerInnen in der Corona Ambulanz, In der Weiersbach, 56727
Mayen, wenn diese regulär regulär geschlossen ist (Nebenzeiten Mi und Fr ab 15 Uhr). Wir haben uns dafür entschieden, da in unseren Praxisräumlichkeiten insbesondere die
vorgeschriebene Nachbeobachtungszeit von 15-30 Minuten im Rahmen der einzuhaltenden
Hygiene- und Abstandsregeln bei höherem Impfaufkommen nicht zu gewährleisten ist.

Wann werde ich geimpft?

Wir impfen nicht zu den regulären Sprechstundenzeiten, um den normalen Praxisbetrieb weiterhin
gewährleisten zu können.

Welchen Impfstoff soll ich erhalten?

Es besteht weiterhin keine Impfpflicht aber auch keine Wahlmöglichkeit für einen der gelieferten Impfstoffe. Wir empfehlen Ihnen aufgrund der Impfstoffknappheit jedes Impfangebot sowohl in den Impfzentren als auch in unserer Praxis anzunehmen. Bitte wählen Sie jetzt schon aus, welchen Impfstoff Sie erhalten möchten und füllen Sie den hierzu bereitgestellten Impf-Fragebogen aus. Den Impftermin buchen Sie selbständig über unseren Onlineterminplaner.

Wie erhalte ich Bescheid, wenn ich zuhause geimpft werden muss, da ich nicht zur Impfung in eine Praxis kommen kann (immobike, bettlägerige Patienten)?

Wir führen eine Hausbesuchsliste über alle immobilen Patienten unserer Praxis und werden Sie je
nach Anzahl der uns zur Verfügung gestellten Impfdosen kontaktieren, wann wir die Impfung bei
Ihnen zuhause durchführen werden.

Ich habe die erste Impfung in einem Impfzentrum erhalten. Darf ich mir nun für die zweite Impfung bei Ihnen einen Termin buchen?

Wenn Sie die erste Impfung bereits in einem Impfzentrum erhalten haben, wurde Ihnen automatisch ein Folgetermin für die zweite Impfung mitgeteilt. Wir empfehlen Ihnen dringend, diesen Impftermin wahrzunehmen, da für Sie bereits der Impfstoff im Impfzentrum reserviert wurde. Wir haben keinen Zugriff auf diesen Impfstoff!

Zu welcher Priorisierungsgruppe gehöre ich?

Wir impfen ab dem 14.06.2021 ohne Priorisierung alle Altersgruppen. Aufgrund der weiter bestehenden Impfstoffknappheit impfen wir Kinder ab 12 Jahren nur, wenn ein zwingender medizinischer Grund besteht oder Risiken innerhalb der Familie vorliegen. Wer wann geimpft werden soll, entnehmen Sie diesem Schaubild:

Ich habe Fragen zur Impfung, die über den von mir ausgefüllten Impffragebogen hinausgehen

Sie können bereits jetzt den Impffragebogen für den Impfstoff BioNTech/Pfizer über folgenden Link einsehen, ausfüllen und an unsere Praxis zurücksenden:

Falls Sie darüberhinaus noch ein persönliches Aufklärungsgespräch benötigen sollten, führen wir dieses nur telefonisch oder besser per Videosprechstunde durch. Für die Videosprechstunde haben wir spezielle Termine am Nachmittag vor dem jeweiligen Impftermin im Onlineterminplaner freigeschaltet.

Wir bitten Sie DRINGEND darum, dass Sie diesen Aufklärungsbogen mindestens 24 Stunden vor
dem Impftermin ausfüllen und unterschrieben an uns zurücksenden. Wenn Sie Probleme mit dem
elektronischen Fragebogen oder der Onlineterminbuchung haben sollten, rufen Sie uns bitte an.

Fragebogen und Einwilligungserklärung zur Corona-Impfung. Was ist ein IDANA-Fragebogen?

IDANA-Fragebögen sind elektronische/digitale Fragebögen, die von Ihnen auf einem Smartphone,
Tablet, PC oder MAC ausgefüllt und unterschrieben werden können. Diese gelangen über einen
Daten-geschützten Server in Deutschland in unsere Praxis und können dort direkt in Ihre
Patientenakte der Praxissoftware integriert werden.

Auf der Seite Terminbuchung können Sie sich eine Videoanleitung zum digitalen Fragebogen ansehen:

Kann ich mir einen Impfstoff gegen Covid-19 (Corona) auswählen?

Nein, dies ist in der aktuellen Impfstrategie der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen. Allerdings gibt es unterschiedliche Empfehlungen für Menschen im Alter unter und über 60 Jahren.

Wie läuft die Impfung in der Corona-Ambulanz ab?

Rechnen Sie für die Corona-Impfung mit einem zeitlichen Aufwand von insgesamt ca. 30 Minuten. Kommen Sie bitte pünktlich zum vereinbarten Impftermin in die Corona-Ambulanz Mayen. Bringen Sie Ihren Impfpass mit, tragen Sie bitte eine FFP-2-Maske und halten Sie gebührenden Abstand zu anderen Personen (AHA-Regeln). Kommen Sie bitte nicht zu früh, da wir aufgrund der Abstands- und Hygieneregeln sowie der geplanten Nachbeobachtungszeit eine zeitliche Ablaufplanung einhalten müssen. Falls Sie zum vereinbarten Termin nicht kommen können, sagen Sie bitte UNBEDINGT so früh wie möglich in unserer Praxis Bescheid, damit der Impfstoff an eine andere Person verimpft werden kann (Impfstoffe sind am geplanten Impftag nicht länger als 6 Stunden haltbar). Falls Sie aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage sein sollten, den elektronischen Fragebogen vorab ausgefüllt zu haben, müssen Sie mit deutlich mehr Zeitaufwand rechnen: wir füllen diesen dann vor Ort gemeinsam mit Ihnen aus.
Den Termin für die 2. Impfung gegen Covid-19 (BioNTech/AstraZeneca/Moderna) erhalten Sie erst nach durchgeführter Impfung in der Corona-Ambulanz direkt vor Ort. Demnächst werden wir bei ausreichender Impfstoffmenge bei der Onlinebuchung direkt 2 Termine vergeben können.

Haben Sie eine Checkliste, damit ich bei der Impfanmeldung nichts vergesse?

  1. Fragebogen zur Priorisierung herunterladen, ausfüllen und absenden
  2. Termin zur Impfung hier buchen
  3. Covid-19-Schutzimpfung BioNTech / Pfizer entweder hier anklicken, ausfüllen, absenden oder auf den Link in der Terminbestätigung via E-mail klicken
  4. Auf Wunsch erhalten Sie ein Aufklärungsgespräch per Videosprechstunde zu ihrer geplanten Impfung
  5. Bringen Sie Ihren Impfpass, ihren Personalausweis sowie ihre Krankenversicherungskarte mit

Führt die Praxis West eine Warteliste für die geplanten Corona-Impfungen in der Praxis?

Wir haben unsere Warteliste geschlossen – Impftermine buchen Sie nun selbständig über unser Onlinebuchungssystem.

Warum mussten wir priorisieren und wie schwierig ist es, Wartelisten zu führen? Die flächendeckende Impfung mit Impfpriorisierung der Bevölkerung gehört zu den wichtigsten Maßnahmen, um die Pandemie rasch zu bekämpfen. Diejenigen schnell impfen, die das höchste Risiko eines gefährlichen Covid-19-Erkrankungsverlauf haben sowie die (gesunden) Personen, welche aufgrund Ihres Berufes oder derzeitigen Arbeitseinsatzes einem hohen Risiko einer Erkrankung ausgesetzt sind. Die Prüfung all dieser Priorisierungsfaktoren ist unglaublich aufwändig, schwierig und teilweise für viele Menschen subjektiv nicht gerecht. Als Ärzte in eigener Praxis sind wir verpflichtet eine korrekte Reihenfolge einzuhalten, die aufgrund der Komplexität des Vergabesystems für uns eigentlich nicht zu leisten ist. Es kommt somit automatisch zum Vertrauensbruch zwischen behandelndem Arzt und Patient. Trotzdem haben wir uns nun entschlossen, eine Warteliste zu führen – Sie gelangen automatisch auf die Warteliste, wenn Sie den IDANA-Fragebogen zum Covid-Impfstoff ausgefüllt haben. Terminbuchungen sind aktuell durch Sie selbst nicht möglich, da zu wenig Impfstoff zur Verfügung steht und wir daher zunächst die Termine anhand der Priorisierungen persönlich vergeben.

Im vergangenen Jahr haben wir zwei sehr schwierige und schlechte Beispiele von Wartelisten zur Impfstoffverteilung erleben müssen. Zunächst Anfang des Jahres nach dem Aufruf des Bundesgesundheitsministers, dass sich möglichst viele Bürger gegen Bakterien impfen lassen sollen, die eine Lungenentzündung auslösen können (Pneumokokken). Für die daraus bei der Bevölkerung resultierende Nachfrage gab es damals bis heute keine ausreichende Anzahl von Impfstoffdosen. Wir versuchen jetzt (April 2021) noch eine damals begonnene Warteliste fair abzuarbeiten, was uns nicht gelingt. Zudem kamen 2020 überdurchschnittlich viele Menschen der Empfehlung nach, sich gegen Grippe impfen zu lassen. Dies führte im November 2020 zu einem eklatanten Impfstoffmangel, dem wir ebenfalls mit einer Warteliste begegneten. Als wieder ausreichend Impfstoff zur Verfügung stand, stellte sich jedoch heraus, dass viele Patienten bereits anderweitig geimpft worden sind oder sich mittlerweile gegen eine Impfung entschieden haben. Wir müssen demnächst leider zahlreiche nachbestellte Impfdosen verwerfen.

Anmeldeverfahren zur Impfung im Impfzentrum

Telefonisch : Hotline 0800-5758100

Für einen Impftermin können Sie sich jederzeit auch telefonisch zu folgenden Zeiten registrieren:

Montag bis Freitag 7:00 bis 23:00 Uhr sowie
Samstag und Sonntag 10:00 bis 18:00 Uhr

Besonders nachmittags und in den Randzeiten gibt es nur kurze Wartezeiten!

Sie werden für die Impfung vorangemeldet („registriert“) und erhalten automatisch einen Termin im Impfzentrum, wenn Impfstoff vorrätig ist.

Welche Nachweise benötige ich im Impfzentrum?

  1. Anschreiben: offizielles Schreiben des Landes Rheinland-Pfalz mit Impftermin
  2. Alter: Personalausweis
  3. Berufliche Tätigkeit: Arbeitgebernachweis (wenn keine Priorisierung aufgrund Alter / Erkrankungen vorliegt)
  4. Vorerkrankungen: Ärztliches Attest (wenn keine Priorisierung aufgrund des Alters vorliegt)

Attest meines Arztes zur Priorisierung

Wie ist der Ablauf im Impfzentrum?

Registrierung möglich durch Anruf im Callcenter oder über das Online- Formular (Kontaktdaten siehe oben)

in welchem Impfzentrum Ihr Impftermin stattfindet, richtet sich nach dem Wohnortprinzip. Das heißt, jeder Postleitzahlenbereich in Rheinland-Pfalz ist einem Impfzentrum zugeordnet. Eine freie Auswahl des Impfzentrums ist aktuell aus logistischen Gründen nicht möglich.

Aufgrund der Vielzahl von Anfragen sind Wartezeiten zwischen der Registrierung für einen Termin und der tatsächlichen Terminvergabe möglich.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn bei der Terminvergabe Wartezeiten entstehen können. Wenn Sie eine Bestätigung Ihrer Registrierung erhalten haben, ist diese in jedem Fall im Terminvergabesystem eingegangen und geht nicht verloren. Zahlreiche Informationen und Beratung zur Impfung finden Sie auch unter:

Registrierung möglich durch Anruf im Callcenter oder über das Online- Formular (Kontaktdaten siehe oben)

in welchem Impfzentrum Ihr Impftermin stattfindet, richtet sich nach dem Wohnortprinzip. Das heißt, jeder Postleitzahlenbereich in Rheinland-Pfalz ist einem Impfzentrum zugeordnet. Eine freie Auswahl des Impfzentrums ist aktuell aus logistischen Gründen nicht möglich.

Aufgrund der Vielzahl von Anfragen sind Wartezeiten zwischen der Registrierung für einen Termin und der tatsächlichen Terminvergabe möglich.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn bei der Terminvergabe Wartezeiten entstehen können. Wenn Sie eine Bestätigung Ihrer Registrierung erhalten haben, ist diese in jedem Fall im Terminvergabesystem eingegangen und geht nicht verloren. Zahlreiche Informationen und Beratung zur Impfung finden Sie auch unter:

Ich kann nicht ins Impfzentrum kommen – Wird auch bei mir zuhause geimpft?

Wer sollte aktuell NICHT gegen Corona geimpft werden?

Die gegenwärtig auf dem Markt befindlichen Impfstoffe sind als „Totimpfstoffe“ anzusehen. Diese können daher unbedenklich bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen (Rheuma etc.) und bei Patienten mit entsprechender immunsuppressiver Therapie uneingeschränkt eingesetzt werden. Zudem gibt es noch eine Reihe weiterer Gründe, die gegen eine Impfung sprechen können.

Nicht geimpft werden man sollte bei

  • bestehender Schwangerschaft und in der Stillzeit
  • Alter unter 12 Jahre
  • akuter, fieberhafter Erkrankung
  • laufender Chemotherapie oder Chemotherapie in den letzten 6 Monaten
  • Zustand nach Organtransplantation in den letzten 12 Monaten
  • bekannten schweren Allergien (früher aufgetretene Anaphylaxie) gegen Impfungen in der Vergangenheit/Impfstoffzusätze
  • schwerer immunsuppressiver, chronischer Erkrankung
  • stattgefundener anderer Impfung innerhalb der letzten 2 Wochen
  • Personen mit einer HIV-Infektion, anderen immunsupprimierenden Erkrankungen oder Personen, die immunsuppressive Medikamente einnehmen oder die sich einer immunsuppressiven Therapie unterziehen, haben möglicherweise ein erhöhtes Risiko für schweres Covid-19. Es liegen derzeit keine Daten vor, um die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs bei diesen Personengruppen zu belegen. Zwar wurden Personen mit stabiler HIV-Infektion in die klinischen Studien der Phase II/III eingeschlossen. Allerdings sind die Daten für diese Gruppe noch nicht ausgewertet
  • wenn Sie nachweislich eine Corona-Infektion durchgemacht haben (PCR-Abstrich mit positivem Ergebnis), sollten Sie erst nach Ablauf von 6 Monaten einmalig gegen Corona geimpft werden

Können Menschen, die blutverdünnende Medikamente einnehmen, geimpft werden?

Wenn Sie blutverdünnende Medikamente wie beispielsweise Aspirin (ASS), Marcumar oder neuere verdünnungsfördernde Mittel (sog. NOAKs/DOAKs wie Xarelto, Pradaxa, Eliquis, Lixiana, Brilique etc.) einnehmen, ist dies kein Problem für eine Impfung gegen Corona. Die durchführenden Ärzte wissen, dass in diesem Fall eine sehr dünne Nadel zur Impfung verwendet werden soll, zudem wird die Einstichstelle länger zusammengedrückt und der Impfling entsprechend länger nachbeobachtet.

Ich nehme Medikamente, die mein Immunsystem unterdrücken – Kann ich trotzdem geimpft werden?

Die gegenwärtig auf dem Markt befindlichen Impfstoffe sind als „Totimpfstoffe“ anzusehen. Diese können daher unbedenklich bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen (Rheuma etc.) und bei Patienten mit entsprechender immunsuppressiver Therapie uneingeschränkt eingesetzt werden.

Wie viel Zeit muß zwischen zwei Impfungen liegen (Corona oder andere Krankheiten)?

Zu anderen planbaren Impfungen soll ein Abstand von 14 Tagen vor und nach jeder Covid-19 Impfung eingehalten werden.

Ich habe eine Coronainfektion durchgemacht. Soll ich mich impfen lassen?

Aufgrund der Immunität nach durchgemachter Infektion, zur Vermeidung von stärkeren systemischen Impfreaktionen sollten immungesunde Personen mit bestätigter, durchgemachter Infektion nach Ansicht der STIKO zunächst nicht geimpft werden (labodiagnostisch gesichert heißt durch PCR-Abstrich!). Ein Nachweis mittels Blutabnahme und Bestimmung von Covid-19-Antikörpern ist dabei nicht vorgesehen.

Man geht davon aus, dass eine Schutzwirkung für mindestens 6-8 Monaten nach durchgemachter Covid-19-Erkrankung besteht. Nach dieser Zeit reicht eine Impfstoffdosis egal welchen Herstellers aus, da sich dadurch ausreichend hohe Antikörpertiter (Immunität) erzielen lassen.

Zu welchem Zeitpunkt nach erfolgter Impfung bin ich gegen Corona geschützt?

Für den Impfstoff von BionTEch beginnt ein ausreichender Impfschutz 7 Tage nach der zweiten Impfung. Um einen bis zu 95% -igen Impfschutz (Impfstoff Corminaty ®) zu erlangen werden zwei Impfungen benötigt. Aktuell geht man davon aus, dass danach 95 von 100 geimpften Personen vor einer Erkrankung geschützt sind. Es ist derzeit noch unklar, wie lange der Impfschutz anhält.

Nach derzeitigem Kenntnisstand hat der der Vektor-basierte Impfstoff Vaxzervia(R) von AstraZeneca unter Einhaltung des empfohlenen Abstands von 12 Wochen zwischen beiden Impfungen eine Wirksamkeit von bis zu 80% in allen Altersgruppen. Die volle Wirkung tritt 15 Tage nach der zweiten Impfung ein. Derzeit ist noch nicht bekannt, wie lange der Impfschutz anhält

Da eine Schutzwirkung für die gesamte Bevölkerung voraussichtlich erst nach einer Durchimpfung von mindestens 2/3 der Menschen in Deutschland (53,3 Millionen) anzunehmen ist (Herdenimmunität), wird es leider trotz Impfung weiterhin notwendig sein, dass Sie sich und Ihre Umgebung durch die bekannten Abstands- und Infektionsregeln schützen ( AHA + L + A – Regeln = Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske / Mund-Nasen-Bedeckung tragen, regelmäßig Lüften, Corona-Warn-App nutzen).

Sollte der Impferfolg nach einer Covid-19-Impfung mittels Antikörperberstimmung überprüft werden?

Die STIKO empfiehlt bei den Covid-19-Impfungen KEINE Überprüfung des Impferfolges (durch Antikörperbestimmung im Blut), weder nach der ersten noch nach der zweiten Impfstoffdosis.

Dürfen verschiedene Impfstoffe für die Erst- und Zweitimpfung verwendet werden?

Derzeit gibt es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass die Mischung verschiedener Impfstoffe Vor- oder Nachteile erbringt. Gesichert ist nur, dass aktuell die Zweitimpfung immer mit demselben Impfstoff wie bei der ersten Impfung erfolgen soll. Wenn Sie unter 60 Jahre alt sind und den Impfstoff von AstraZeneca als Erstimpfung erhalten haben, empfiehlt die STIKO nun NICHT noch einmal den selben Impfstoff für die Zweitimpfung. Es soll im Abstand von 12 Wochen nach der Erstimpfung ein mRNA-Impfstoff gegeben werden (BionTEch oder Moderna).

Ich hatte bereits meine Erstimpfung mit AstraZeneca- was soll ich nun tun?

Für den AstraZeneca Impfstoff wurde nun eine neue Impfempfehlung ausgegeben: aufgrund der stattgefunden Komplikationen bei jüngeren Impflingen wird der Impfstoff aktuell nur noch für Personen übet 60 Jahre empfohlen. Wenn Sie unter 60 Jahre alt sind und den Impfstoff von AstraZeneca als Erstimpfung erhalten haben, empfiehlt die STIKO nun NICHT noch einmal den selben Impfstoff für die Zweitimpfung. Es soll im Abstand von 12 Wochen nach der Erstimpfung ein mRNA-Impfstoff gegeben werden (BionTEch oder Moderna).

Dürfen Schwangere gegen Corona geimpft werden?

Nein, derzeit gibt es noch keine ausreichende Studienlage, die die Sicherheit und Wirksamkeit einer Impfung gegen Covid-19 für Schwangere bestätigen würde. In der Stillzeit sollte man nur nach kritischer Nutzen-Risiko-Abwägung impfen.

Warum müssen oder können Kinder unter 12 Jahren nicht geimpft werden?

Bisher gibt es keine ausreichenden Studien zur Wirksamkeit und Verträglichkeit von Impfstoffen bei Kindern (jünger als 12 Jahre). Es finden hierzu jedoch aktuell mehrere Studien in USA und Kanada statt. Zulassungsstudien werden zunächst bei gesunden Erwachsenen durchgeführt. Kinder kommen auch aus ethischen Gründen erst später an die Reihe. Trotzdem ist es unerlässlich, Studien auch an Kindern durchzuführen, bevor ein Impfstoff für sie zugelassen wird. Ein junger Körper kann anders auf ein Arzneimittel reagieren als ein älterer. Deshalb wird der Biontech-Impfstoff erst ab 12 Jahren verimpft, alle anderen ab 18. Was man weiß: Kinder erkranken nur zu einem ganz geringen Prozentsatz schwer an Covid-19, gelten jedoch als wichtiger Überträger (Vektoren) des Corona-Virus und sollten daher zukünftig in das nationale Impfprogramm aufgenommen werden. Bundesgesundheitsminister Spahn rechnet damit, dass es im Laufe der Sommerferien so weit sein könnte.

Ich wurde mit dem Covid-19-Impfstoff von AstraZeneca geimpft und habe Nebenwirkungen – Was muß ich tun?

Sie wurden mit AstraZeneca geimpft und haben nun Beschwerden im Zusammenhang mit der Impfung. Wenn Ihre Impfung länger als 16 Tage zurückliegt brauchen Sie keine weiteren Nebenwirkungen/Folgeerkrankungen zu befürchten. Wenn Sie sich länger als 4 Tage nach der Impfung unwohl fühlen, anhaltende starke Kopfschmerzen im Bereich der Stirn verspüren oder weitere Symptome wie Sehstörungen, Lähmungen, Sprachstörungen, epileptische Anfälle festgestellt haben und/oder punktförmige Hautblutungen (sog. Petechien) aufgetreten sein sollten, empfehlen wir Ihnen, einen Arzt aufzusuchen. Es sollte eine körperliche Untersuchung sowie eine Blutanalyse auf einen Mangel an Blutplättchen (Thrombozyten) erfolgen. Diese Untersuchungen können von jedem Arzt durchgeführt werden.

Meldung des Paul-Ehrlich-Institutes vom 15.03.2021:

Das Paul-Ehr­lich-In­sti­tut in­for­miert – Vor­über­ge­hen­de Aus­set­zung der Imp­fung mit dem CO­VID-19-Impf­stoff Astra­Zene­ca

Das Paul-Ehrlich-Institut empfiehlt nach intensiven Beratungen zu den in Deutschland und Europa aufgetretenen schwerwiegenden thrombotischen Ereignissen die vorübergehende Aussetzung der Impfungen mit dem COVID-19-Impfstoff AstraZeneca.

Gegenüber dem Stand vom 11.03.2021 sind inzwischen weitere Fälle (Stand: Montag, den 15.03.2021) in Deutschland gemeldet worden. Bei der Analyse des neuen Datenstands sehen die Expertinnen und Experten des Paul-Ehrlich-Instituts jetzt eine auffällige Häufung einer speziellen Form von sehr seltenen Hirnvenenthrombosen (Sinusvenenthrombosen) in Verbindung mit einem Mangel an Blutplättchen (Thrombozytopenie) und Blutungen in zeitlicher Nähe zu Impfungen mit dem COVID-19-Impfstoff AstraZeneca.

Die Daten werden von der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) weiter analysiert und bewertet.

Bis zum Abschluss der Bewertung durch die EMA werden die Impfungen mit dem COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca in Deutschland ausgesetzt. Die heutige Entscheidung betrifft sowohl Erst- als auch Folgeimpfungen.

Das Paul-Ehrlich-Institut weist darauf hin, dass Personen, die den COVID-19-Impfstoff AstraZeneca erhalten haben und sich mehr als vier Tage nach der Impfung zunehmend unwohl fühlen – z.B. mit starken und anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen – sich unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben sollten.

Aus Süddeutsche Zeitung 16.03.2021 10:06 Uhr:

Berlin (dpa) – Für eine Bewertung der speziellen Thrombose-Fälle, die zum vorläufigen Stopp der Astrazeneca-Impfungen führten, fehlt es Experten zufolge noch an vielen Informationen.

„Handelt es sich um Frauen oder Männer? Sind die Betroffenen alt oder jung? Haben Sie Vorerkrankungen?“ – all das sei bisher noch nicht bekannt, sagte Peter Berlit, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN). „Ohne genauere Informationen ist das nicht zu interpretieren.“

Sieben Fälle einer speziellen Form von Thrombose in zeitlichem Zusammenhang mit einer Astrazeneca-Impfung waren der Anlass für das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI), das Aussetzen der Impfungen zu empfehlen. Drei der Fälle verliefen tödlich, wie Institutspräsident Klaus Cichutek am Montag in den ARD-„Tagesthemen“ sagte. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Thrombose wurde bisher in keinem Fall festgestellt. „Die kausale Verknüpfung ist hier völlig offen“, so Berlit. „Deswegen wird ja in England und Kanada auch weiterhin geimpft.“

Der Virologe Stephan Becker äußerte Verständnis für den Impfstopp: „Das ist eine sehr unglückliche Situation, aber wenn so ein Verdacht im Raum steht, dann muss dem nachgegangen werden, und so lange muss die Impfung angehalten werden“, sagte der Leiter des Instituts für Virologie der Universität Marburg.

Nach PEI-Angaben geht es um eine auffällige Häufung sogenannter Sinusvenenthrombosen in Verbindung mit einem Mangel an Blutplättchen (Thrombozytopenie) und Blutungen in zeitlicher Nähe zu Impfungen mit dem Astrazeneca-Präparat. In welchem Ausmaß es speziell solche Fälle auch in anderen Ländern gab, ist bisher unklar. Die Daten werden nun von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) analysiert und bewertet.

Bei 1,6 Millionen Astrazeneca-Geimpften in Deutschland entsprächen sieben Fälle etwa vier Fällen pro einer Million Geimpfter seit Start der Impfungen Anfang Februar. Dabei gilt es zu bedenken, dass diese Form der Thrombose in der Bevölkerung zwar selten, aber regelmäßig diagnostiziert wird. „Sinusvenenthrombosen treten etwa einmal pro 100 000 Einwohner und Jahr auf, das heißt die jährliche Inzidenz liegt bei rund 1 auf 100 000“, erklärte Berlit. Neben wohl vor allem hormonell bedingten Fällen – etwa bei Einnahme der Antibabypille – gebe es auch septische Sinusvenenthrombosen im Zusammenhang mit bakteriellen oder viralen Infektionen.

Zum Zusammenhang mit der ebenfalls genannten Thrombozytopenie erklärte Berlit: „Wenn ein Blutplättchenmangel auftritt, führt das eher zu Blutungen. Allerdings kann eine deutlich erhöhte Thromboseneigung zu einem erhöhten Blutplättchenverbrauch führen.“

Inwiefern die Probleme tatsächlich auf die Impfung zurückgehen könnten und warum sie nur das Astrazeneca-Präparat und nicht die anderen Impfstoffe betreffen sollten, ist bisher unklar. „Nebenwirkungen von Impfungen können dadurch auftreten, dass das Immunsystem zu viel oder an nicht gewünschter Stelle reagiert“, erklärte Berlit. „Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Symptom und einer Impfung herzustellen oder zu belegen, ist immer ganz, ganz schwierig.“

Wie Mediziner und andere Corona-Experten sieht auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) derzeit kein Alarmzeichen. Die Vorfälle seien nicht notwendigerweise aufs Impfen zurückzuführen, betonte WHO-Chef Tedros Adhanom Ghebreyesus in Genf. „Es ist eine Routine-Praxis, das zu untersuchen.“ Die Arzneimittelagentur EMA hält so auch daran fest, die Impfungen fortzusetzen.

Was sollten Menschen beachten, die kürzlich mit dem Astrazeneca-Präparat geimpft wurden? Geimpfte haben PEI-Präsident Cichutek zufolge nichts mehr zu befürchten, wenn ihre Impfung 16 Tage zurückliegt. Davor sollte man einen Arzt aufsuchen, wenn man sich noch mehr als vier Tage nach der Impfung unwohl fühlen sollte, etwa mit starken oder anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen.

Für Thrombosen generell hatten Analysen der EMA ergeben, dass es keine auffällige Häufung im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung gibt. Der Anteil der Thrombose-Kranken nach einer Astrazeneca-Impfung entspricht demnach dem spontanen Auftreten dieser Erkrankung in der Normalbevölkerung.

Beim Spezialfall der Sinusvenenthrombosen kommt es zu einem Verschluss bestimmter Venen im Gehirn durch Blutgerinnsel. Zentrales Symptom sind Kopfschmerzen. Daneben können Erkrankte etwa epileptische Anfälle, Lähmungen oder Sprachstörungen bekommen. Ein Mangel an Blutplättchen wiederum führt zu einer erhöhten Blutungsneigung. Als Symptome treten punktförmige Einblutungen in die Haut oder Schleimhäute auf, gelegentlich auch starkes Nasenbluten.

© dpa-infocom, dpa:210316-99-841370/2

Grundlagen der aktuell gültigen Abläufe zur Impfung

  • Es besteht keine Impfpflicht – aus ärztlicher Sicht empfehlen wir die Impfung gegen Corona JEDEM Menschen in Deutschland, außer den unter Punkt 8 aufgeführten Personen.
  • Es erfolgt keine aktive Einladung der zu impfenden Personen durch, beispielsweise Behörden, Ärzte oder Krankenkassen
  • Geimpft wurden bis zum 6.Juni 2021 zunächst Menschen mit sehr hohem Risiko, an einer Corona-Infektion schwer zu erkranken oder zu sterben (Menschen, die über 80 Jahre alt sind, Bewohner von Seniorenwohnheimen etc.) sowie Menschen die ein hohes Risiko haben, sich anzustecken (Personal in medizinischen Einrichtungen, Pflegepersonal, systemrelevante Berufe u.a.).
  • Hausärzte können keine Atteste ausstellen, um Menschen aufgrund bestimmter Diagnosen zu einem rascheren Impftermin zu verhelfen, wenn Sie nicht zu einer priorisierten Gruppe zählen. Die Impftermine und die Auswahl der zunächst zu impfenden Personen erfolgt nur über die Impfzentren / Impfkoordinationsstellen.
  • Eine Impfung ist nur mit Termin möglich und erfolgt zunächst in den Impfzentren (Landkreis Mayen-Koblenz: Maifeldhalle, Vormaystraße, 56751 Polch) oder durch mobile Impfteams (für immobile Patienten). Die
  • Terminvereinbarung zur Impfung erfolgt seit dem 04.01.2021 über die zentrale Terminvergabestelle (Callcenter) unter der Rufnummer 0800-5758100. Zudem wird zur Anmeldung auch alternativ ein online-Formular angeboten. Unter der Internetadresse Impftermin RLP kann ab dem 04.01.2021 ein Impftermin gebucht werden. Noch ist nicht klar, ab wann in den Arztpraxen geimpft werden kann.
  • Ein ausreichender Impfschutz beginnt 7 Tage nach der zweiten Impfung (BionTEch). Um einen bis zu 95% -igen Impfschutz (Impfstoff Corminaty ®) zu erlangen werden zwei Impfungen benötigt. Aktuell geht man davon aus, dass danach 95 von 100 geimpften Personen vor einer Erkrankung geschützt sind. Es ist derzeit noch unklar, wie lange der Impfschutz anhält. Da eine Schutzwirkung für die gesamte Bevölkerung voraussichtlich erst nach einer Durchimpfung von mindestens 2/3 der Menschen in Deutschland (53,3 Millionen) anzunehmen ist (Herdenimmunität), wird es leider trotz Impfung weiterhin notwendig sein, dass Sie sich und Ihre Umgebung durch die bekannten Abstands- und Infektionsregeln schützen ( AHA + L + A – Regeln = Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske / Mund-Nasen-Bedeckung tragen, regelmäßig Lüften, Corona-Warn-App nutzen)
  • Nicht geimpft werden sollen: Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren (Impfstoff Biontech) bzw. unter 16 Jahren (Impfstoff Moderna) , Schwangere und Stillende, Menschen die aktuell einen fieberhaften Infekt haben (Temperatur 38,5°C), bei bekannten Allergien gegen Impfstoffe (schwere Nebenwirkungen bei früher durchgeführten anderen Impfungen). Mediziner empfehlen Patienten mit einer Krebserkrankung (aktive Tumorerkrankung und/oder Chemotherapie), das weitere Vorgehen individuell mit dem behandelnden Arzt abzusprechen (Facharzt für Onkologie). Faktoren wie Krebsart, Erkrankungssituation, Therapie und Begleiterkrankungen spielen bei der Entscheidung eine Rolle. Eine Chemotherapie unterdrückt das eigene Immunsystem – inwieweit dann der Impfstoff die gewünschte Schutzwirkung bewirkt, ist noch nicht untersucht. Immuntherapien unterstützen hingegen die körpereigene Abwehr. Ob es bei einer Corona-Impfung zu Überreaktionen kommt, ist ebenfalls noch nicht untersucht. Unklar ist gegenwärtig, ob Patienten, die Medikamente zur Unterdrückung des Immunsystems einnehmen (Immunsuppressiva, Kortison), eine Immunerkrankung haben (z.B. Multiple Sklerose) oder aktuell eine Chemotherapie erhalten nicht geimpft werden sollen (zu geringe Datenlage). Man geht aktuell davon aus, dass man impfen dürfte, aber die Wirkung der Impfung geringer sein könnte.
  • Wenn Sie nachweislich eine Coronainfektion durchgemacht haben, sollten Sie zunächst nicht geimpft werden – es spricht aber nichts gegen eine Impfung (unklare Immunität nach stattgefunder Infektion). Falls Sie sich nach der ersten Impfung mit Corona infiziert haben sollten, wird empfohlen, die zweite Impfung zunächst nicht durchführen zu lassen.
  • Es sollte ein 2-wöchiger Sicherheitsabstand zu weiteren anderen Impfungen eingehalten werden.
  • Die Nebenwirkungen der Corona-Impfung entsprechen annähernd denen einer Grippeimpfung: Schmerzen an der Einstichstelle (80%), Abgeschlagenheit
  • (>60%), Kopfschmerzen und Frösteln (>30%), Gelenkschmerzen (>20%), Fieber und Schwellung an der Einstichstelle (>10%). Häufig (zwischen 1 % und 10 %) traten Übelkeit und Rötung der Einstichstelle auf. Gelegentlich (zwischen 0,1 % und 1 %) traten Lymphknotenschwellungen, Schlaflosigkeit, Schmerzen in Arm oder Bein, Unwohlsein und Juckreiz an der Einstichstelle auf. Die meisten Reaktionen sind bei älteren Personen etwas seltener als bei jüngeren Personen zu beobachten. Die Impfreaktionen sind zumeist mild oder mäßig ausgeprägt und treten etwas häufiger nach der zweiten Impfung auf.
  • Schwere Impfkomplikationen (Spätfolgen) traten bisher in den Zulassungsstudien bei 0,1-0,01% der Fälle auf (akute Gesichtslähmung). Möglich aber selten sind jedoch auch allergische Akutreaktionen direkt nach der Impfung, die noch in der Nachbeobachtungsphase im Impfzentrum/ am Ort der mobilen Impfung behandelt werden müssen. Daher sollen Sie nach erfolgter Impfung noch 15 mindestens Minuten im Impfzentrum überwacht werde (bei bekannter Risikokonstellation für Impfkomplikationen wie Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten oder Allergien sollte 30 Minuten lang nachbeobachtet werden).
  • Wenn Sie blutverdünnende Medikamente einnehmen (Aspirin, Marcumar, neue Blutverdünner wie z.B. Lixiana, Xarelto, Eliquis, Pradaxa uvm.) können Sie trotzdem geimpft werden. Es wird eine möglichst kleine Nadel zur Impfung verwendet und über mehrere Minuten Druck auf die Einstichstelle ausgewirkt. Setzen Sie vor der Impfung Ihre bisher eingenommenen Medikamente, insbesondere Blutverdünner nicht ab!

Impfstoff-Unterschiede

Welche Impfstoffe gibt es derzeit?

Man unterscheidet aktuell zwischen mRNA-Impfstoffen (Corminaty der Firma Biontech/Pfizer, Covid-19-Vaccine der Firma Moderna) und Vektor-basierten Impfstoffen der Firma Astra Zeneca (Covid-19-Vaccine) und Johnson & Johnson (Covid-19-Vaccine Janssen). Die Anwendung des Impfstoffes der Firmen AstraZeneca sowie Johnson&Johnson wurden mittlerweile eingeschränkt: laut Ständiger Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO/RKI) sollten aktuell nur Personen über 60 Jahren und diese auch nur dann geimpft werden, wenn keine Gerinnungsstörung bekannt ist und diese Menschen noch nie eine Thrombose erlitten haben. Wir wissen, dass viele Bundesländer und auch die Bundesregierung den Impfstoff für alle Altersklassen freigegeben haben, halten uns jedoch aktuell an die medizinischen Vorgaben des RKI. (Stand 09.05.2021)

Wie wirksam sind die Corona-Impfstoffe?

Die Studiendaten zeigten, dass die Wahrscheinlichkeit an Covid-19 zu erkranken, bei den Covid-19-geimpften Teilnehmern um 95% (Biontech/ Moderna) bzw. 70 % (Astra Zeneca/Johnson&Johnson) geringer war als bei den mit Kontrollimpfstoff geimpften Teilnehmern. Das bedeutet, dass eine Covid-19 geimpfte Person nach einem Kontakt mimt SARS-Cov2 mit größerer Wahrscheinlichkeit nicht erkranken wird. Über welchen Zeitraum eine geimpfte Person vor einer Covid-19-Erkrankung geschützt ist, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Zudem ist noch nicht geklärt, in welchem Maße die Erregerübertragung durch geimpfte Personen verringert oder verhindert wird. Wie bei jeder Impfung können auch nach einer Covid-19-Impfung Impfreaktionen auftreten. Der Nutzen einer Impfung überwiegt jedoch bei weitem die Risiken. Eine begonnene Impfserie muß mit demselben Impfstoff abgeschlossen werden. Die Impfstoffe werden hinsichtlich des Individualschutzes und der Bekämpfung der Pandemie als gleich geeignet beurteilt.

Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt für die mRNA-Impfstoffe einen Abstand von 6 Wochen (Corminaty) bzw. 4-6 Wochen (Covid-19-Vaccine Moderna) zwischen den beiden Impfstoffdosen.

Für die Covid-19-Vaccine Astra Zeneca wird ein Abstand von 12 Wochen zur zweiten Impfung empfohlen.

Johnson&Johnson wird nur einmal geimpft.

Schützen die Impfstoffe gegen Corona auch bei den neuen Virusmutationen?

Menschen, die eine Impfung gegen COVID-19 erhalten, sollten vollständig geimpft werden, d.h. 2 Impfstoffdosen im empfohlenen Abstand erhalten (6 Wochen Comirnaty von BioNTech/Pfizer, 6 Wochen COVID-19 Vaccine Moderna, 12 Wochen COVID-19 Vaccine AstraZeneca), damit eine starke Immunantwort induziert werden kann. Ziel ist es ein Immunescape der Viren, d.h. ein Umgehen der Immunantwort, und damit die Selektion von Escapemutanten, d.h. ein Entstehen von Virusmutanten mit neuen Fähigkeiten, zu verhindern. Die zeitgerecht verabreichte zweite Impfstoffdosis verringert die Wahrscheinlichkeit eines Immunescape wesentlich.
Aktuell ist davon auszugehen, dass die verfügbaren Impfstoffe auch gegen die neuen Linien wirksam sind. Für die sich derzeit in Europa stark ausbreitende Linie B.1.1.7 sind die Auswirkungen auf die Effektivitt der Impfstoffe als gering bis mig einzuschätzen. Die COVID-19-Impfstoffe induzieren neutralisierende Antikrper sowie eine T-Zell-Immunitt gegen viele unterschiedliche Bereiche (Epitope) des Spike-Proteins des SARS-CoV-2-Virus. Es wird hier also eine polyklonale Immunantwort induziert. Hierdurch haben einzelne Mutationen in der Regel keinen sehr groen Einfluss auf die Wirksamkeit der Impfstoffe. Da alle verfügbaren COVID-19-Impfstoffe für das Spike-Protein kodieren, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Mutationen auf deren Wirksamkeit prinzipiell hnlich sind. Sollte die Wirksamkeit der Impfstoffe jedoch durch weitere Mutationen der hier zirkulierenden Viren erheblich absinken, wre es den Impfstoffherstellern mglich, die verfgbaren Impfstoffe innerhalb weniger Wochen entsprechend anzupassen.

Es gibt einen neuen Impfstoff gegen Covid-19 (Johnson & Johnson) – Wie wirksam ist dieser?

Von der Arzneimmittelbehörde der EU (EMA) wurde seit 11.03.2021 der Impfstoff von Johnson&Johnson (Covid-19-Vaccine Janssen) – Vektor-Impfstoff) zugelassen. Informationen zu Wirksamkeit und Verträglichkeit folgen.

Allgemeine Informationen und Verhaltensregeln

Wie kann ich zu Hause das Ansteckungsrisiko minimieren?

Vermeiden Sie enge Körperkontakte und halten Sie einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen ein.

AHA: Abstand – Hygiene – Atemmaske !

Wenn Sie Kontaktperson der ersten Kategorie sind, halten Sie sich bitte an einige Regeln innerhalb Ihres Haushaltes mit anderen Personen:

  • Halten Sie sich nach Möglichkeit in anderen Räumen auf als andere Haushaltsmitglieder oder nutzen Sie Räume, zum Beispiel fürlten Sie beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen und drehen Sie sich dabei am besten weg. Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Einwegtaschentuch, das Sie anschließend entsorgen. Waschen Sie danach und auch nach dem Naseputzen gründlich die Hände

Corona Tests (Schnelltest oder PCR-Test) führen wir unter speziellen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen in gesonderten Räumen nur zu bestimmten Zeiten nach Voranmeldung für Sie durch (Westbahnhofstraße 22 – gegenüber der Hauptpraxis – Beschilderung folgen). Zudem können Sie medizinische Hilfe und Abstrich-Testungen in der Corona Ambulanz Mayen erhalten:

Anlässe für einen Corona-Test sind: Infektbeschwerden, Kontaktpersonen, Aufnahme ins Krankenhaus/Rehaklinik oder vor medizinischen Untersuchungen/Operationen, Reiserückkehrer, Auslandsreise oder kostenloser Bürgertest.

Hierzu benötigen Sie immer einen Termin!

Was gilt in Bezug auf die Maskenpflicht?

Weiterhin gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 und Masken höheren Standards – jeweils aber ohne Ausatemventil. Die Nutzung von Masken nach dem koreanischen KF94-Standard ist eingeschränkt möglich. Falls bereits vorhanden, sind sie – vergleichbar mit medizinischen Masken – zulässig im Einzelhandel, im ÖPNV, in Arztpraxen, in Gottesdiensten und im privaten Bereich. Nicht zulässig ist ihr Einsatz am Arbeitsplatz, so sieht es die Anlage der Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Auch wichtig: In Deutschland ist der gewerbsmäßige Import und Verkauf von KF94-Masken verboten, da diese Masken nicht für den europäischen Markt bestimmt sind.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands

  • in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen,
  • im ÖPNV – auch an Bahnhöfen und Haltestellen
  • bei der Nutzung ehrenamtlicher und kommunaler Fahrdienste zum Beispiel auf dem Weg zu Impfzentren
  • bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen nach § 6 und 7 der Coronaschutzverordnung
  • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht zudem auch für die ab 1. März 2021 mögliche Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen.

Nach Bundesrecht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021) besteht auch am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die medizinischen Masken zur Verfügung zu stellen.

Die Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:

  • in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • auf dem gesamten Grundstück von Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen sowie auf Zuwegen in einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang des Geschäfts.

Was gilt bei Kindern in Bezug auf die Maskenpflicht?

Weiterhin gilt, dass Kinder bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht ausgenommen sind. Wenn Kindern unter 14 Jahren eine medizinische Maske nicht richtig passt, genügt eine Alltagsmaske auch an den Orten, an denen an sich eine medizinische Maske vorgeschrieben ist.

Gibt es eine Homeoffice-Pflicht?

Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung erlassen (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021), die vorsieht, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten überall da Homeoffice ermöglichen müssen, wo es möglich ist. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Die Verordnung wird zeitnah in Kraft treten.

Was gilt in Bezug auf die Maskenpflicht in Kindertageseinrichtungen und Schulen?

  • In Schulen gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wobei Kinder bis Klasse 8 stattdessen Alltagsmaske tragen können, wenn die medizinischen Masken (noch) nicht passen.
  • In Kitas gilt eine Maskenpflicht (und zwar medizinische Maske) nur für Erwachsene, und nur, wenn diese untereinander (also zwischen Erwachsenen) den Mindestabstand nicht einhalten können. Das gilt dann auch für Eltern insbesondere beim Bringen und Abholen.

Alles zum Impfstoff Johnson & Johnson

Kurzzusammenfassung zum Covid-19 Impfstoff von Johnson & Johnson

Die Covid-19 Vaccine Janssen – der Hersteller Janssen-Cilag ist eine Tochter des US-Unternehmens Johnson & Johnson (J&J) – wird auch kurz Johnson & Johnson genannt. Er ist wie der Impfstoff von AstraZeneca ein Vektorimpfstoff.

  • Vektorimpfstoff (wie AstraZeneca)
  • Geeignet für Personen ab 18 Jahren (Empfehlung des Herstellers)
  • Von der STIKO (Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut) nur bei ärztlicher Nutzen-Risiko-Abwägung bei unter 60-Jährigen empfohlen (gesonderte ärztliche Aufklärung benötigt)
  • Wirksamkeit: ähnlich wie AstraZeneca 66- 75%
  • Es ist nur eine Injektion notwendig
  • Voller Impfschutz besteht ab 14 Tage nach der Impfung
  • Nebenwirkungen sind ähnlich wie bei AstraZeneca
  • Thrombosen (Sinusvenenthrombosen) traten bisher sechsmal bei Geimpften unter 50 Jahren auf
  • Über die Dauer des Impfschutzes gibt es, wie bei allen anderen Corona-Impfungen, noch keine Daten!

Wie wirksam ist der Impfstoff von Johnson & Johnson?

Fragen zur Wirksamkeit aller Impfstoffe müssen sehr differenziert betrachtet werden und sind nicht leicht zu verstehen. Insbesondere muss man immer die Wirksamkeit zum Schutz vor Erkrankung, die Wirksamkeit bei der Abwehr schwerwiegender Verläufe und die Verhinderung von Todesfällen getrennt betrachten. Gemessen an der Schutzwirkung einer Grippeimpfung (60%), sind alle Impfstoffe gegen Covid-19 sehr viel besser wirksam. Informationen hierzu finden Sie hier:

Warum impft die Praxis West keine Patienten unter 60 Jahren mit Johnson & Johnson?

Die Covid-19-Vaccine Janssen (Jonson&Johnson) wird in den USA seit 11.3.2021 verimpft. In seltenen Fällen (weniger als 1 pro 100 000 Impfungen) wurden seltene Nebenwirkungen (Thrombosen und Verringerung der Blutplättchen) insbesondere bei jüngeren Erwachsenen beobachtet – teilweise verliefen diese Komplikationen tödlich. Daher wurde ein entsprechender Warnhinweis sowohl der amerikanischen als auch der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) ausgesprochen. Daher wird von der STIKO nun ebenfalls wie für den Covid-19-Impfstoff von AstraZeneca empfohlen, den Johnson&Johnson-Impfstoff in der Regel für Personen über 60 Jahre zu verwenden. Man könnte den Impfstoff aber durchaus ebenfalls wie AstraZeneca auch bei unter 60-Jährigen impfen – dies sollte aber nur nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung und mit zusätzlichem ärztlichen Fragebogen erfolgen. Wir führen diese Impfung daher strikt nur bei über 60-Jährigen durch. Alle Fachinformationen können Sie wissenschaftlich bewertet beim Robert-Koch-Institut detailliert nachlesen. Sie finden die Informationen hier:

Ich möchte einen Termin zur Impfung mit Johnson & Johnson vereinbaren

Wenn Sie unter 60 Jahre alt sind, in der Vergangenheit keine Thrombose durchgemacht haben und keine bekannte Gerinnungsstörung besitzen, können Sie nach Ausfüllen des IDANA-Fragebogens einen Termin zur Impfung vereinbaren. Den IDANA-Fragebogen erhalten Sie hier:

Zur Buchung eines Impftermins gelangen Sie hier:

Alles zum Impfstoff AstraZeneca

Wie wirksam ist der Impfstoff von AstraZeneca?

Nach derzeitigem Kenntnisstand hat der der vektorbasierte Impfstoff Vaxzervia von AstraZeneca unter Einhaltung des empfohlenen Abstands von 12 Wochen zwischen beiden Impfungen eine Wirksamkeit von bis zu 80% in allen Altersgruppen. Die volle Wirkung tritt 15 Tage nach der zweiten Impfung ein. Derzeit ist noch nicht bekannt, wie lange der Impfschutz anhält.

Bei Erstimpfung mit AstraZeneca – Jetzt die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff planen

Wir impfen Sie nach der Empfehlung der STIKO vom 01.07.2021 jetzt gerne bei Ihrer Zweitimpfung mit BionTEch. Studien aus Großbritannien konnten zeigen, dass diese „kreuzende Impfung“, also 2 Impfungen mit unterschiedlichen Wirkstoffen einen besseren Schutz gegen eine Virusmutation (Deltavariante) bieten kann. Selbst wenn Sie bereits einen Impftermin zur Zweitimpfung mit AstraZeneca haben sollten, werden wir Sie zeitnah darüber informieren, dass Sie einen alternativen Impfstoff bekommen können (BionTEch). Weiterhin sind Impfstoffe gegen Corona rar.

Wir bemühen uns, für anstehende Erst- und Zweitimpfungen ausreichend Impfstoffe zu erhalten.
Den Originaltext zur Meldung des Robert-Koch-Institutes (RKI/STIKO) finden Sie unter

Habe ich ein erhöhtes Risiko eine Thrombose zu entwickeln, wenn ich mit AstraZeneca geimpft werde?

Die Deutsche Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung e.V. hat hierzu am 22.3.2021 eine Stellungnahme verfasst: die positiven Effekte einer Impfung mit AstraZeneca überwiegen die negativen Auswirkungen (also mögliche Nebenwirkungen durch die Impfung). Das Impfangebot für über 60-Jährige sollte also in jedem Fall wahr genommen werden. Es finden sich aktuell keine wissenschaftlichen Hinweise, dass Personen, die früher einmal eine Thrombose hatten, eine bekannte Gerinnungsstörung haben oder einmal einen Schlaganfall oder Herzininfarkt durchgemacht haben ein erhöhtes Risiko hätten, eine derartige Erkrankung / Komplikation durch die Impfung mit AstraZeneca zu erleiden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

Welche Nebenwirkungen sind bei der Impfung mit AstraZeneca zu erwarten?

Wie bei jeder Impfung können auch nach der COVID-19-Impfung Impfreaktionen und Nebenwirkungen auftreten. Impfreaktionen treten in der Regel kurz nach der Impfung auf und halten wenige Tage an. Die häufigsten lokalen Reaktionen waren Schmerzen an der Einstichstelle (COVID-19-Impfung: 54,2 %; Kontrollgruppe: 36,7 %) sowie Spannungsgefühl (COVID-19-Impfung: 63,7 %; Kontrollgruppe: 39,5 %). Unter den systemischen Reaktionen waren Abgeschlagenheit (COVID-19-Impfung: 53,1 %; Kontrollen: 38,2 %), Kopfschmerzen (COVID-19-Impfung: 52,6 %; Kontrollen: 39,0 %) sowie Krankheitsgefühl (COVID-19-Impfung: 44,2 %; Kontrollen: 20,2 %) die häufigsten Ereignisse. Erhöhte Temperaturen trat bei 33,6 % der COVID-19-Geimpften und 10,7 ä% in der Kontrollgruppe auf.

Fieber hingegen trat nur bei einem vergleichsweisen geringen Anteil der TeilnehmerInnen auf (COVID-19-Impfung: 7,9 %; Kontrollen: 1,2 %). Nach der Impfung mit der Vaxzevria (AstraZeneca) sind seltene Fälle von Thrombosen in Kombination mit Thrombopenien bei Geimpften aufgetreten. Aufgefallen sind vor allem Hirnvenenthrombosen (sogenannte Sinusvenenthrombosen; SVT), aber auch andere thrombotische Ereignisse, wie Mesenterialvenenthrombosen und Lungenembolien sind berichtet worden. Einzelne Fälle waren auch kombiniert mit erhöhter Gerinnungsaktivität oder auch Blutungen im ganzen Körper. Die Symptome traten 4 bis 16 Tage nach der Impfung auf. Bisher wurden diese schweren und teilweise tödlich verlaufenden Nebenwirkungen überwiegend bei Frauen im Alter 55 Jahren beobachtet, aber auch Männer und ältere waren betroffen. Daher empfiehlt die STIKO, basierend auf der momentanen Datenlage, im Regelfall die Impfung mit Vaxzevria (AstraZeneca) nur bei Menschen im Alter über 60 Jahre.

Warum sollen nur noch Menschen über 60 Jahre mit AstraZeneca geimpft werden?

Seit dem 01.04.21 empfiehlt die STIKO (Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut) die Impfung mit dem Impfstoff Vaxzevria der Firma AstraZeneca nur noch Personen ab dem Alter von 60 Jahren. Der Grund für diese Altersbeschränkung liegt in den seltenen Fällen von Thrombosen die nach der Impfung bei wenigen Geimpften aufgetreten sind. Diese schweren, teilweise tödlich verlaufenden Nebenwirkungen wurden überwiegend bei Frauen im Alter 55 Jahren beobachtet. Es waren aber auch Männer und Ältere betroffen. Die STIKO schränkt ihre Empfehlung deshalb nach einer Risiko-Nutzen-Abwägung für beide Geschlechter ein. In der Altersgruppe der 60-Jährigen nimmt das Risiko einer schweren bzw. tödlichen COVID-19-Erkrankung zu, sodass die Nutzen-Risiko-Abwägung hier eindeutig zu Gunsten der Impfung ausfüllt:

Die Impfung mit AstraZeneca verhindert effektiv eine (schwere) COVID-19-Erkrankung in einer Bevölkerungsgruppe, die verglichen mit Erkrankten der Altersgruppe 18-bis-60 Jahre – ein mehr als 60-mal höheres Risiko hat an COVID-19 zu versterben (Quelle: RKI-Meldedaten). Gleichzeitig traten 89% der gemeldeten thromboembolischen Ereignisse bei <60-Jährigen und damit nicht in dieser von COVID-19 besonders gefährdeten Altersgruppe 60 Jahre auf. Die STIKO empfiehlt Personen 60 Jahre daher weiterhin die Impfung mit der COVID-19 Vaccine AstraZeneca. In der älteren Altersgruppe wird der Impfstoff im Allgemeinen besser vertragen und führt zu weniger häufigen und weniger schweren Impfreaktionen.(Stand 04.05.2021)

Ich bin unter 60 Jahre alt und wurde bereits einmal mit AstraZeneca geimpft – Wie geht es nun weiter?

Aufgrund der neuesten Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut sollen Personen unter 60 Jahren, die bereits einmalig mit dem Corona-Impfstoff von AstraZeneca geimpft wurden nun einen anderen Impfstoff erhalten. Es wird empfohlen diese Personen 12 Wochen nach der ersten Impfung mit einem mRNA-Impfstoff zu impfen (BionTEch oder Moderna). Inwieweit eine zusätzliche dritte Impfung empfohlen wird, steht bis dato noch nicht fest. Weitergehende Informationen finden Sie hier:

Ich hatte einmal eine Thrombose. Kann ich mich mit einem Vektorimpfstoff wie AstraZeneca impfen lassen?

Wenn Sie über 60 Jahre alt sind, sollten Sie sich gemäß der Empfehlung der STIKO/RKI nicht mit einem Vektor-Impfstoff wie AstraZeneca oder Johnson&Johnson impfen lassen, wenn Sie eine bekannte Gerinnnungsstörung haben oder schon einmal eine Thrombose hatten. Man kann Ihnen aber einen anderen Impfstoff (mRNA) empfehlen (BionTEch oder Moderna).

Weitere Informationen Fragen zur Aussetzung und Impfung mit AstraZeneca

Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie alle Antworten zu ihren Fragen:

Quarantäne und Isolierung

Wann muss man in die Quarantäne?

Ich hatte Kontakt zu einem positiv Getesteten – was passiert mit mir?

Sie sind eine „enge Kontaktperson“? Hatten also engen Kontakt mehr als 10 Minuten oder ein Gespräch (unabhängig von der Dauer) ohne Schutzmaßnahmen ( Mund-Nasen-Maske oder FFP2-Maske) und waren in einem geschlossenen Raum. Dann müssen Sie in häusliche Quarantäne. Die Regeln in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Ich lebe mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt – wie lange muss ich mit Ihr in Quarantäne?

Sie müssen nun bis zu 20 Tage in die Isolation und sollten bereits am ersten Tag einen PCR-Abstrich-Test durchführen lassen (Virusmutationen nachgewiesen?). Am 14. Tag der Quarantäne wird ein Antigen-Schnelltest verlangt – das Ergebnis muss dem örtlichen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Regeln in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Kann ich die angeordnete Quarantäne durch einen Test verkürzen?

Eine Verkürzung er Quarantäne durch negativen Test ist nicht möglich. Die Regeln in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Ich hatte nachweislich eine Corona-Infektion durchgemacht – muss ich bei Kontakt trotzdem in Quarantäne?

Nein, wenn Sie in den letzten 6 Monaten eine nachgewiesene Covid-19-Erkrankung (PCR-Abstrich-Test!) durchgemacht haben, gelten Sie als teilweise immun und müssen nicht in Quarantäne. Die Regeln in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Ich bin zweimal gegen Corona geimpft. Muss ich bei erneutem Kontakt in Quarantäne?

Nein. Wenn Sie nachweislich zweimal geimpft wurden oder in den letzten 6 Monaten eine Corona-Erkrankung/-Infektion (PCR-Abstrich-Nachweis) durchgemacht haben müssen Sie bei erneutem Kontakt nicht in Quarantäne.

Ich bin positiv getestet. Wie lange muss ich mich isolieren?

Egal wie krank Sie sich fühlen: Sie müssen sich für 14 Tage isolieren (Quarantäne) und am Ende der Quarantäne einen negativen Test nachweisen.

Ich möchte wieder am öffentlichen Leben teilnehmen – wie sind derzeit die Regeln?

Alle Informationen zu den Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid-19-Erkrankung / positivem Test

Eine Übersicht für Betroffene finden Sie hier:

Corona-Test

Kostenloser Bürgertest (Schnelltest)

Ein Test pro Woche für alle Bürger mit Wohnsitz in Deutschland seit 08.03.2021 kostenlos (Bitte Versichertenkarte und Personalausweis mitbringen). Schnelltests weisen Virusproteine nach und werden nach Abstrich aus dem Mund-Nasen-Rachenraum analysiert. Das Ergebnis steht nach 15 Minuten fest und wird Ihnen per verschlüsselter e-mail oder SMS mitgeteilt. Ein positiver Schnelltest muß durch einen erneuten Abstrich für einen Covid-19-PCR-Test bestätigt werden (Ergebnis liegt erst nach frühestens 8, spätestens 36 Stunden vor). Bis dahin wahren Sie alle Distanz- und Hygieneregeln (Absonderung!).

PCR-Test (Labor Koblenz)

Durchführung eines Mund-Nasen-Rachenabstriches der im Labor Koblenz mittels PCR untersucht wird. PCR weist virales Erbgut nach (besonders genauer Test, Goldstandard). Ergebnis liegt frühestens nach 8 Stunden vor, kann im positiven Fall auch bis zu 36 Stunden dauern. Derzeit erfolgen auch Zusatzanalysen auf Corona-Mutationen/Varianten. Das Ergebnis rufen Sie über die Corona-Warn-App Ihres Smartphones nach Einscannen eines individuellen QR-Codes ab.

Warum sollte ich nach einem Test nicht mehr in Kontakt mit anderen Menschen treten?

Wir empfehlen Ihnen daher bis zum Erhalt des Testergebnisses jeglichen direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen, beruflichen oder sozialen Umfeld zu vermeiden um eine weitere, mögliche Ansteckung anderer Personen auszuschließen. Das Testergebnis liegt nach ca. 24-36 Stunden vor und kann von ihnen durch Einscannen des QR-Codes in die Corona-Warn-App auf Ihrem Smartphone abgerufen werden.

Distanz zu Ihrem Umfeld

Es ist nicht ratsam und auch nicht verantwortungsvoll gegenüber anderen Menschen, dass Sie sich nach dem Test wieder in Ihr normales privates und berufliches Umfeld zurück begeben ohne das Testergebnis abzuwarten.

Denn Sie würden hinterher erklären müssen, warum Sie unter Umständen positiv getestet wurden und sich weiter ganz „normal“ im privaten und öffentlichen Leben bewegt haben.

Die Personen (ohne Symptome) in Ihrem persönlichen Umfeld (Familie) können aufgrund Ihres Tests nicht krankgeschrieben werden. Kinder, die zur Schule gehen, können nicht von der Schulpflicht befreit werden, sofern sie keine Symptome haben. Prüfen Sie bitte, inwieweit Ihr Arbeitgeber/ der Arbeitgeber Ihres Lebenspartners/ Ihre Kinder bis zum Erhalt Ihres Testergebnisses ebenfalls Distanz zum sozialen/beruflichen/schulischen Umfeld halten können.

Testqualität

In unserer Praxis verwenden wir als Schnelltest den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Firma Roche, der vom Paul-Ehrlich-Institut mit auf der Liste der empfohlenen Schnelltests aufgeführt wird. Da bei diesem COVID-19 Schnelltest das Ergebnis bereits nach kurzer Zeit vorliegt (15 Minuten) und der Test eine hohe Sensitivität von 96,52 % sowie eine sehr gute Spezifität von 99,68 % aufweist, lassen sich handlungsrelevante Entscheidungen schnell und sicher treffen.

Die Sensitivität eines diagnostischen Testverfahrens gibt an, bei welchem Prozentsatz erkrankter Patienten die jeweilige Krankheit durch die Anwendung des Tests tatsächlich erkannt wird, d.h. ein positives Testresultat auftritt. Sie wird definiert als der Quotient aus richtig positiven Testergebnissen und der Summe aus richtig positiven und falsch negativen Testergebnissen.Je höher die Sensitivität eines Tests ist, desto sicherer erfasst er die Erkrankung. Ein negatives Resultat bei einem Test von hoher Sensitivität kann die gesuchte Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliessen.

Die Spezifität eines diagnostischen Testverfahrens gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass Gesunde, die nicht an der geprüften Erkrankung leiden, im Test auch tatsächlich als gesund erkannt werden.Sie wird definiert als der Quotient aus richtig negativen Testergebnissen und der Summe aus falsch positiven und richtig negativen Testergebnissen – also allen Testergebnissen, denen tatsächlich keine Erkrankung zugrunde lag.

Die Spezifität ist ein Maß dafür, wie hoch der Anteil gesunder Personen ist, der auch ein negatives Testergebnis bekommt. Der verbleibende Anteil gesunder Personen bekommt, obwohl er gesund ist, ein positives Ergebnis, ist also falsch positiv. Daher kann man anhand der Spezifität auch die Falsch-positiv-Rate berechnen. Dazu zieht man von 100 den Wert der Spezifität ab.

Mein Schnelltest ist positiv – Was passiert nun?

Im Falle eines positiven Schnelltests begeben Sie sich sofort in die Absonderung und lassen einen Bestätigungstest (PCR-Test) bei Ihrem Hausarzt oder in der Corona-Ambulanz-Teststation durchführen. Bestätigt sich das positive Testergebnis erneut, werden Sie durch das örtliche Gesundheitsamt kontaktiert. Sie und Ihre Hausstandsangehörigen beginnen eine 14-tägige Quarantäne. Das Gesundheitsamt ermittelt alle Kontaktpersonen, gleichzeitig wird das zuständige Labor Sonderanalysen auf Virusmutationen durchführen. Je nachdem wie das Ergebnis ist, ergeben sich Konsequenzen für Ihre Quarantänedauer.

Quarantäne und Absonderung

Wenn Ihr Testergebnis positiv ist, begeben Sie sich in eine Quarantäne/Absonderung (Schutzisolation zur Vermeidung weiterer Ansteckungen anderer Personen). Diese kann NUR durch das örtliche Gesundheitsamt offiziell ausgesprochen werden. Zum Schutz Ihrer Angehörigen, Ihrer Arbeitskollegen und Menschen innerhalb der Gesellschaft nehmen Sie diese Isolierung ernst. Auch wenn das Gesundheitsamt Sie nicht zeitnah informiert, nehmen Sie die Quarantäne ernst und informieren Ihre Familie, Ihre nächsten Kontaktpersonen sowie Ihren Arbeitgeber/ Ihre ArbeitskollegInnen. So lange Sie keine starken körperlichen Beschwerden haben, können Sie im häuslichen Umfeld verbleiben und halten Distanz zu Ihren Mitmenschen ein.

Positiv getestete Personen, die mittels eines PoC-Antigentest positiv getestet wurden, müssen sich dann nicht mehr absondern, wenn sie sich nach dem PoC-Antigentest noch einem PCR-Test unterziehen und dieser PCR-Test negativ ist. Ist der vorgenommene PCR-Test hingegen positiv, gelten die folgenden Regelungen für die mittels PCR-Test positiv getesteten Personen.

Bei mittels PCR-Test positiv getesteten Personen kommt es für das Ende der Absonderung darauf an, ob typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) vorliegen oder nicht:

Positiv getestete Personen ohne typische Symptome können die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des positiven PCR-Tests beenden. Wenn allerdings die Infektion mit einer Virusmutation nachgewiesen wurde, müssen symptomfreie Personen frühestens am elften Tag der Absonderung einen weiteren PCR-Test durchführen lassen. Ist dieser negativ, können sie die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach der ersten PCR-Testung beenden. Ist der PCR-Test positiv, müssen sie nochmals sieben Tage in die Absonderung. Diese sieben Tage beginnen mit dem zweiten Test, jedoch frühestens am 15. Tag der Absonderung. Ein weiterer Test ist dann zur Beendigung der Absonderung nicht mehr erforderlich.

Positiv getestete Personen mit typischen Symptomen dürfen die Absonderung frühestens nach Ablauf von 14 Tagen nach dem positiven PCR-Test beenden, falls sie unmittelbar vor dem Ende der Absonderung mindestens 48 Stunden ununterbrochen symptomfrei waren. Wenn allerdings die Infektion mit einer Virusmutation nachgewiesen wurde, muss am ersten symptomfreien Tag und frühestens ab dem elften Tag der Absonderung ein weiterer PCR-Test vorgenommen werden. Ist dieser negativ, dürfen sie die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des ersten Tests beenden. Ist der Test positiv, müssen sie nochmals sieben Tage in die Absonderung. Diese sieben Tage beginnen mit dem zweiten Test, frühestens am 15. Tag der Absonderung. Auch bei einem schweren Krankheitsverlauf muss am ersten symptomfreien Tag ein weiterer Test vorgenommen werden: Dabei kann ein PoC-Antigentest frühestens am 14. Tag der Absonderung vorgenommen werden, ein PCR-Test frühestens am elften Tag der Absonderung. Ist dieser Test negativ, kann die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des ersten PCR-Tests beendet werden. Ist der Test positiv, muss die positiv getestete Person nochmals sieben Tage in die Absonderung. Diese sieben Tage beginnen mit dem zweiten Test, jedoch frühestens am 15. Tag der Absonderung.Für Zwecke der Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag der Vornahme der Testung nicht mitgezählt.

Was passiert mit meinen Kontaktpersonen?

Als Kontaktpersonen der ersten Kategorie gelten Menschen, die mit labordiagnostisch bestätigten Infektionsfällen des Coronavirus in engem Kontakt standen. Dazu zählen Personen, die einen insgesamt mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt (Face-to-Face), zum Beispiel bei Gesprächen mit dem Infizierten hatten (z.B. Personen im selben Haushalt). Außerdem Personen, die direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten eines bestätigten Covid-19-Falls hatten – beispielsweise durch Anhusten, Anniesen oder Küssen. Hausstandsangehörige müssen sich unverzüglich absondern, nachdem sie von dem positiven Test einer in ihrem Hausstand wohnenden Person erfahren haben, und das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Absonderung informieren.

Personen ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt zu einem labordiagnostisch bestätigten Infektionsfall werden als Kontaktpersonen der zweiten Kategorie bezeichnet. Dazu zählen beispielsweise Arbeitskollegen, Mitschüler und Familienmitglieder, die keinen mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt mit dem Erkrankten hatten. Zudem medizinisches Personal, das sich im selben Raum mit einem Covid-19-Fall aufhielt, aber einen Abstand von mindestens zwei Metern gewahrt hat.

Kontaktpersonen erster Kategorie werden in der Regel vom örtlichen Gesundheitsamt zur Testung aufgefordert. Wenn Sie dieser Aufforderung zuvorkommen und sich auf eigene Initiative testen lassen, sollten Sie dieselben Verhaltensregeln beherzigen, wie oben beschrieben: bis zum Testergebnis keine Kontakte zu Ihrem persönlichen Umfeld! Aber als Kontaktperson 1.Grades MÜSSEN Sie sich auch in eine häusliche Quarantäne begeben – auch wenn Sie keinerlei Symptome einer Corona-Virus-Erkrankung verspüren.

Wie lange muss ich mich als Kontaktperson der Kategorie I in die Absonderung begeben?

Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich absondern, sobald sie von ihrem engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person erfahren. Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, und symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist, müssen sich nicht absondern. Die Absonderung kann vierzehn Tage nach dem letzten bekannten Kontakt mit der positiv getesteten Person beendet werden. Ein PCR-Test ist hierfür nicht erforderlich. Ab dem zehnten Tag kann die Absonderung beendet werden, wenn ein frühestens an diesem Tag vorgenommener PCR-Test oder PoC-Antigentest negativ ist. Auf Verlangen des Gesundheitsamts ist das negative Testergebnis dort vorzulegen. Liegt der mittels PoC-Antigentest positiv getesteten Person, mit der der enge Kontakt bestanden hat, ein PCR-Test mit negativem Ergebnis vor, endet auch die Absonderung für die Kontaktperson der Kategorie I. Die getestete Person hat das negative Testergebnis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das zuständige Gesundheitsamt teilt Kontaktpersonen der Kategorie I mit, dass sie sich nicht mehr absondern müssen.

Reisen

Ich reise ins Ausland – Muß ich mich vorher testen lassen?

Corona Tests für Reisen in das Ausland (beruflich oder privat) sind kostenpflichtig!

Für Ihre Reise mit verschiedenen Transportmitteln (Flugzeug, Bahn etc.) wird ein negativer Corona Antigen-Schnelltest oder PCR-Test verlangt. Fragen Sie bei Ihrem Transportunternehmen (Bus, Bahn, Fluggesellschaft etc.) nach und informieren Sie sich über die Einreisebestimmungen im Zielland Ihrer Reise.

Einreise nach Deutschland oder – Urlaub im Ausland?

Stand 25.05.2021

Private Reisen (In- und Ausland) sind unserer Meinung nach momentan aufgrund der anhaltenden Pandemie weiterhin nicht sinnvoll. Berufliche Reisen können unvermeidbar sein und sollten für Ein-wie Ausreise gut geplant sein. Es sind zahlreiche Regeln sowohl der Bundesregierung als auch der einzelnen Bundesländer zu beachten – je nachdem aus welchem Bundesland man ausreist oder wieder aus dem Ausland dorthin zurückkommt. Alle Informationen finden sie beim Auswärtigen Amt oder dem Bundesministerium für Gesundheit:


Wir fassen zusammen

Unterschiedliche Regelungen bei Einreise aus Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet und Virusvariantengebiet. Eine Liste der aktuell ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie hier:

Grundsätzlich darf eingereist werden aus EU-Mitgliedsstaaten, Schengen-assoziierten Staaten und weiteren Staaten, deren Corona-Inzidenz bewertet wurde. Informationen finden Sie hier:

Personen aus Drittstaaten dürfen nur einreisen, wenn sie eine wichtige Funktion ausüben oder die Reise beispielsweise aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Infos hier:

Reisende, die in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben müssen sich vor der Ankunft elektronisch registrieren. Die digitale Einreiseanmeldung finden Sie hier:

Test- und Nachweispflicht für Einreisende (je nach Risikogebietsart darf der Test höchstens 24-72 Stunden alt sein): je nachdem aus welchem Land Sie einreisen, müssen Sie entweder einen Covid-19-PCR-Schnelltest (Abstrich) und / oder Nachweise über die Genesung nach Covid-19-Erkrankung (Laborbericht über Covid-19-PCR-Abstrichergebnis) sowie ggf. einen Impfnachweis erbringen. Anerkannte Impfstoffe sind dabei momentan BionTEch,Moderna, AstraZeneca sowie Johnson & Johnson. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Informationen zu den Impfstoffen finden Sie hier:

Nach wie vor sind positive Corona-Antikörper im Blut nicht als Nachweis einer durchgemachten Corona-Erkrankung oder Impfschutz (mit oder ohne Impfung) anerkannt!

Quarantäne und Absonderung:

Sie müssen sich nach Einreise sofort an den Zielort begeben und sich dort für 10 Tage (14 Tage nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet) häuslich absondern. Ausnahmen können Durchreisende sein oder eine Verkürzung der Quarantäne, wenn Sie vollständig geimpft sind oder nachweisen können, dass Sie bereits eine Corona-Infektion durchgemacht haben.

Ausreise aus Deutschland: das Auswärtige Amt hält tagesaktuelle Reisehinweise für Sie bereit:

Es wird weiterhin vor nicht notwendigen, touristischen Reisen (Urlaub) in eine Vielzahl von Ländern gewarnt. Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen, auch ins Ausland, sind zu vermeiden.

Alle aktuellen Neuinfektionen finden Sie auf diesen Seiten:

Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken (viele Menschen auf engem Raum) dringend abgeraten. Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels oder Ihrem Reisebüro/Reiseveranstalter nach den aktuellen Einreisebestimmungen. In der Regel verlangen Fluggesellschaften derzeit einen negativen Corona-PCR-Abstrich, der nicht älter als 48 oder 72 Stunden sein darf.

In unserer Praxis führen wir keine PCR-Abstriche für nicht dringliche private Reisen durch.

Ich reise aus dem Ausland nach Deutschland ein – was muss ich beachten?

Bei einer Einreise aus dem Ausland nach Deutschland gibt es verschiedene Pflichten zur Testung, Anmeldung und Quarantäne. Jedes Bundesland hat seine eigenen Regeln. Die Regeln für Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Kosten

Wann muss ich für einen Corona Test zahlen?

Corona-Schnelltests sind seit 08.03.2021 für alle Bürger einmal pro Woche kostenlos. Alle Corona-PCR-Tests im falle von Infektionsbeschwerden mit Verdacht auf eine Corona-Infektion, zur Aufnahme in eine stationäre Einrichtung oder im Kontaktfall sind kostenfrei. Für Ein-/Ausreisen benötigen Sie in der Regel einen Corona-PCR-Test, den Sie selbst zahlen müssen.

Krankmeldung während einer Quarantäne

Krankschreibung

Eine Krankschreibung OHNE Beschwerden/Symptome ist nicht möglich. Es kann auch kein Attest ausgestellt werden, dass eine Bezugsperson von Ihnen arbeitsunfähig oder schulunfähig wäre.

Wenn der Abstrich auf Corona-Virus-Infektion aufgrund bei Ihnen aktuell bestehender Beschwerden (Fieber, Erkältungssymptome, Geruchs- oder Geschmacksstörung etc.) durchgeführt wurde, haben Sie Anspruch auf eine Krankmeldung (AU=Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Ihre Bezugspersonen, mit denen Sie in einem engen privaten oder beruflichen Zusammenhang leben, haben keinen Anspruch auf eine Krankmeldung/ein Attest.

Quarantäne

Ärzte und medizinisches Assistenzpersonal, die einen Abstrich entnehmen sind nicht befugt eine Quarantäne auszusprechen.

Erst wenn Sie positiv auf Corona getestet wurden, wird sich das für Sie zuständige Gesundheitsamt mit Ihnen in Verbindung setzen.

Alle relevanten Kontaktpersonen werden dann zu einer Testung aufgerufen. Ihnen selbst wird als „Corona-Positiver“ eine zweiwöchige Quarantäne auferlegt. Nur nach mündlicher und schriftlicher Mitteilung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (das für Sie zuständige Gesundheitsamt) kann eine Quarantäne ausgesprochen werden. In diesem Fall können die Lohnkosten des Arbeitgebers für Sie auch ggf. beim Landesamt für Soziales Rheinland-Pfalz geltend gemacht werden.

Eine Quarantäne dient der Verhinderung einer Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie und sollte ernst genommen werden. Sie tragen durch Ihre Kenntnisnahme dieser Informationen und deren Umsetzung erheblich dazu bei – wir danken Ihnen sehr dafür, dass Sie sich an diese Regeln halten.

Sprechstunden an Freitagnachmittagen 2022

fb.com/praxiswest.mayen

@praxiswest

An diesen Freitagen findet die Sprechstunde von 14.00 – 16.00 Uhr statt.

Monat1. Freitag2. Freitag3. Freitag
Januar 202207.01.202214.01.2022
Februar 202204.02.202211.02.2022
März 202204.03.202211.03.2022
April 202201.04.202208.04.202229.04.2022
Mai 202206.05.202227.05.2022
Juni 202203.06.202224.06.2022
Juli 202201.07.202222.07.202229.07.2022
August 202219.08.202226.08.2022
September 202216.09.202223.09.2022
Oktober 202214.10.202221.10.2022
November 202211.11.202218.11.2022
Dezember 202209.12.202216.12.2022