Informationen zur AU-Bescheinigung in unserer Praxis

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

in Vorausschau auf die geplanten gesetzlichen Änderungen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) führen wir in unserer Praxis AU-Bescheinigungen ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde durch. Dies gilt sowohl für akute, kurzfristige Erkrankungen als auch für langfristige Krankschreibungen.

Ablauf der AU-Erstellung:

  1. Terminvereinbarung: Eine AU kann nur nach vorheriger Terminabsprache erstellt werden. Bitte vereinbaren Sie unbedingt einen Termin (auch am selben Tag möglich) über folgenden Link:


    Dies gewährleistet eine planbare und sichere Versorgung für alle Patienten. Die Terminvereinbarung können Sie auch bequem über unsere Onlinerezeption unter praxiswest.de vornehmen. Klicken Sie hier auf das Thema „Krankschreibung / AU“).
  2. Videosprechstunde: In der Videosprechstunde klären wir Ihre Erkrankung und entscheiden, ob eine persönliche Untersuchung in der Praxis mit zusätzlicher Diagnostik (z. B. Blutabnahme, EKG, körperliche Untersuchung etc.) erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, vereinbaren wir direkt einen persönlichen Folge-Termin in der Praxis.
  3. Ausstellung der AU:
    • Sie erhalten Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach der Videosprechstunde direkt per E-Mail als Kopie.
    • das Original leiten wir digital an Ihre Krankenkasse weiter. Ihr Arbeitgeber kann die AU dort direkt abrufen.
  4. Kapazitäten: Wir haben täglich ausreichend Sprechstundenkapazitäten für Videosprechstunden zur AU-Erstellung geschaffen, um Wartezeiten zu minimieren.

Wichtig:

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund.

Ihre Praxis West

Infos zum Hintergrund:

Es gibt eine klare Entscheidung der Bundesregierung vom 2. Juli 2026 im Rahmen des Koalitionsbeschlusses „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“:

  1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem ersten Tag: Die Vorlage einer AU wird verpflichtend ab dem ersten Krankheitstag eingeführt. Bisher galt diese Pflicht erst ab dem vierten Tag (bzw. früher in vielen Betrieben durch Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen).
  2. Telefonische AU soll abgeschafft werden: Die seit der Corona-Pandemie bestehende Möglichkeit der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll vollständig entfallen. Dies betrifft auch die seit Dezember 2023 dauerhaft in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verankerte Regelung.
  3. Rechtlicher Status: Es handelt sich aktuell um einen Beschluss des Koalitionsausschusses, kein gültiges Gesetz. Die Umsetzung soll bis Ende 2026 im Bundestag erfolgen, mit Beratungen im Herbst 2026. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen:
    • AU-Pflicht erst ab dem vierten Tag (sofern nicht durch Arbeitsvertrag / Betriebsvereinbarung anders geregelt).
    • Telefonische AU bleibt weiterhin möglich.
  4. Ausnahmen und Flexibilität:
    • Betriebe können durch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen von der gesetzlichen Regelung abweichen.
    • Die Videosprechstunde könnte weiterhin möglich bleiben (genaue Ausgestaltung noch offen).

Quellen (Auswahl)